7 von 11 also auf Dauer ihre Hunde weggeben und könnte auch ihre Zucht nicht weiterführen, was unzumutbar sei. Weiter bestehe kein öffentliches Interesse daran zu verhindern, dass ihre Hunde in X._____ durch Drittpersonen betreut werden. Auch die Begründung, die Betreuung durch die Beschwerdeführerin selbst müsse verhindert werden, sei unsinnig, da der VeD durch spontane Kontrollen prüfen könne, ob eine andere Betreuungsperson im Tierheim anwesend sei. Für den Fall eines Verstosses gegen das Hundehalteverbot habe der VeD bereits Bussen angedroht.