Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf das Betretverbot geltend, es sei bereits fraglich, ob es dafür überhaupt eine gesetzliche Grundlage gebe, sie rüge diesbezüglich einen Verstoss gegen § 18 HuG, § 2 Abs. 1 VRPG und Art. 5 Abs. 1 BV. Das Verbot sei weiter weder angemessen noch verhältnismässig, sondern willkürlich. Zwar habe sie momentan eine Betreuung in Q._____ durch ihren Sohn organisieren können, Hunde könnten aber nicht einen ganzen Tag allein gelassen werden. Sie müsste