Der VeD hat in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin zudem das Verbot auferlegt, dass ihre Hunde den Kanton Aargau betreten. Er führte dazu aus, diese zusätzliche Anordnung sei zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit notwendig. Würde man nur ein Hundehalteverbot aussprechen, so könnte sie die Hunde von einer anderen Person ins Tierheim in A._____ bringen und dort betreuen lassen. Jedoch wäre aufgrund ihrer mangelhaften Zuverlässigkeit nicht sichergestellt, dass sie die Hunde nicht doch transportieren und beaufsichtigen würde. Dadurch wäre auch die Gefahr gegeben, dass es in X._____ zu weiteren Vorfällen mit ihren eigenen Hunden käme.