Gerade trächtige Hündinnen vor und nach dem Werfen und ihre Welpen bedürfen der ständigen Aufsicht und Betreuung, was auch die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Hunde im Allgemeinen betont. Entweder verfügt sie daher an dem Ort, wo sie sich gerade nicht aufhält, über eine solche Betreuungsperson, oder sie müsste die Hunde ständig mit sich führen, was jedoch kaum mit Art. 155 Abs. 2 TSchV vereinbar wäre, wonach hochträchtige Tiere und solche, die kurz zuvor geboren haben, sowie von den Eltern abhängige Jungtiere nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden dürfen. 3. a)