Weiter ist auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin von ihrem neuen Wohnort in Q._____ aus gleichzeitig und ohne qualifizierte Hilfspersonen eine Hundehaltung mit Hundezucht in X._____ betreiben will. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Orte mindestens eine Autostunde voneinander entfernt liegen (vgl. dazu näher unten E. 4c). Gerade trächtige Hündinnen vor und nach dem Werfen und ihre Welpen bedürfen der ständigen Aufsicht und Betreuung, was auch die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Hunde im Allgemeinen betont.