Zudem werden die Auswirkungen stark dadurch gemildert, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz aus dem Kanton Aargau wegverlegt hat und an ihrem neuen Wohnort davon nicht betroffen ist. Ob sie dort auch Erwerbstätigkeiten mit Hunden ausüben darf, für die auch dort bestimmte Voraussetzungen insbesondere an Ausbildungen und Kompetenzen gelten, ist nicht relevant, da sie die Wahl des genauen Wohnsitzes und die damit verbundenen Folgen selbst zu vertreten hat. Dies gilt erst recht für die Frage, ob sie für ihre Tätigkeiten über ausreichende Kenntnisse der französischen Sprache verfügt. Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um unüberwindbare rechtliche Hindernisse.