anders als zuvor in W._____. Mithin ist festzustellen, dass solche Mittel, die ihr weiterhin eine Hundehaltung erlauben, ausgeschöpft sind und als weitere Verschärfung nur ein Hundehalteverbot für den Kanton Aargau bleibt. Diese Massnahme ist daher verhältnismässig. Zudem werden die Auswirkungen stark dadurch gemildert, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz aus dem Kanton Aargau wegverlegt hat und an ihrem neuen Wohnort davon nicht betroffen ist.