Davon ist auch vorliegend auszugehen. Aus der Wirtschaftsfreiheit kann im Übrigen kein Anspruch darauf abgeleitet werden, in höherem Mass als Hundehalter zu rein privaten Zwecken Dritte und die Umwelt allgemein mit den eigenen Tieren zu belästigen, anzugreifen, zu schädigen oder zu verletzen. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich auch das öffentliche Interesse an der Massnahme, nämlich dasjenige am Schutz der Öffentlichkeit allgemein an der Verhinderung weiterer Vorfälle mit Schädigung anderer Personen oder Tiere.