Das Halteverbot stellt an sich keinen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, sondern allenfalls in die persönliche Freiheit, weil die Haltung von Heimtieren per se keine Tätigkeit wirtschaftlicher Art darstellt. Hingegen hat die Rechtsprechung die Hundezucht ohne nähere Prüfung und Begründung dem Schutz von Art. 27 BV unterstellt (BGE 136 I 1 E. 5.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts stellt § 18 HuG auch im Fall von Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit Hunden eine genügende Grundlage für Halte-, Betreuungs- und Vermittlungsverbote dar (WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, E. II. 3 ff.). Davon ist auch vorliegend auszugehen.