Unter Berücksichtigung auch der weiter zurückliegenden Ereignisse ist festzustellen, dass die längere Reihe von einschränkenden Anordnungen betreffend die Hundehaltung bisher bei der Beschwerdeführerin keine Besserung zur Folge hatte. Immer wieder hat sie durch zumindest fahrlässiges Verhalten neue Vorfälle mit Schädigung von anderen Personen und Hunden verursacht. Damit hat sie ihre Unfähigkeit zu einer gemeinverträglichen, die Integrität und die Rechte Dritter wahrenden Hundehaltung zur Genüge bewiesen. Es lagen daher genügende Gründe vor für die Verhängung eines Hundehalteverbots gestützt auf § 18 Abs. 1 lit.