Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer einschlägigen Vorgeschichte zumindest bis Herbst 2021 an mehreren teils gravierenden Ereignissen mit Schädigung anderer Personen und Hunde beteiligt war, wobei noch schwerwiegendere Folgen teilweise nur mit viel Glück und durch das Eingreifen von Dritten verhindert wurden.