Zum andern werden sie auch mit den Hunden der Beschwerdeführerin zu wenig vertraut gewesen sein. Deshalb, aber auch aufgrund des Alters allgemein und der verschiedenen bereits geschehenen Vorfälle, hätte sie ihnen nicht einen erheblichen Teil der Verantwortung dafür übertragen dürfen, dass die Hunde nicht aus ihrem Haus entwischen. Der Beschwerdeführerin ist daher erneut zumindest eine erhebliche Nachlässigkeit zur Last zu legen. Der Hund der Geschädigten G._____ trug gemäss Polizeiprotokollen und –berichten mehrere Bisswunden sowie diverse Prellungen und Schwellungen davon.