Auch wenn die Zahl der Bisse unterschiedlich dargestellt wird, ist davon auszugehen, dass die Hunde der Beschwerdeführerin dem der Geschädigten mehrere zugefügt haben, und die Darstellung, allen Beteiligten sei klar, dass der Husky keine äusseren Verletzungen aufgewiesen habe, ist ebenfalls blosse Behauptung, auch wenn die Blessuren offenbar weder schwerwiegend noch langwierig waren. Schliesslich kann zwar angenommen werden, dass die Geschädigte am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trägt, jedoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführerin der weit grössere Anteil daran zukommt.