Dem steht die blosse Behauptung in der Beschwerde gegenüber, die Beschwerdeführerin (gemeint wohl: Beschwerdegegnerin) habe den Sachverhalt erneut falsch festgestellt mit der Behauptung, der Husky der Geschädigten habe multiple Bissverletzungen am ganzen Körper aufgewiesen. Auch wenn die Zahl der Bisse unterschiedlich dargestellt wird, ist davon auszugehen, dass die Hunde der Beschwerdeführerin dem der Geschädigten mehrere zugefügt haben, und die Darstellung, allen Beteiligten sei klar, dass der Husky keine äusseren Verletzungen aufgewiesen habe, ist ebenfalls blosse Behauptung, auch wenn die Blessuren offenbar weder schwerwiegend noch langwierig waren.