Zwar werden sehr viele Hundehalter die für sie aktuell geltenden Bestimmungen oft nicht kennen. Mit Bezug auf sie, die bereits an etlichen Vorfällen zulasten anderer Personen und Tiere beteiligt war, zeugt ihr Verhalten aber erneut von erheblicher Nachlässigkeit und Sorglosigkeit. Weiter steht fest, dass die Welpen nicht angeleint waren und die erwachsenen Hunde höchstens an einer Schleppleine, sodass die Beschwerdeführerin sie nicht oder jedenfalls zu wenig kontrollieren und steuern konnte. Gemäss Rapport der V.__