Für Anordnungen gestützt auf das Tierschutzrecht des Bundes versteht es sich allerdings nicht von selbst, dass sie vorbehältlich ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur für das Gebiet des Kantons gelten, durch den sie verhängt wurden. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Auflagen nur im Kanton Aargau gelten, so kann ausserkantonales Verhalten, bei dem die Nichtbeachtung dieser Auflagen zur störenden Vorfällen, insbesondere solchen mit Schädigung anderer Menschen oder Tiere geführt oder erheblich beigetragen hat, jedoch ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.