24 TSchG weiter die Beschlagnahme von Tieren und sich daran anschliessende Massnahmen wie Unterbringung, Verkauf oder Tötung, wobei sich hier die Frage des Geltungsbereichs nicht stellt. Auflagen und andere Anordnungen betreffend die Tierhaltung werden im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind jedoch zumindest zur Durchsetzung der Haltungsvorschriften zulässig bzw. notwendig, allerdings ohne ausdrücklich