Wie für Strafbefehle typisch wurde dieser Entscheid nur sehr kurz begründet. Ob die durch die angeführte Verfügung des VeD und diejenige vom 8. Juli 2019 angeordneten Auflagen ausserhalb des Kanton Aargau nicht gelten, ist daher zu prüfen. Die einzigen bundesrechtlichen Massnahmen mit ausdrücklich landesweiter Geltung sind die Tierhalte-, Zucht-, Handels- und Berufsverbote nach Art. 23 TSchG. Vorgesehen sind in Art. 24 TSchG weiter die Beschlagnahme von Tieren und sich daran anschliessende Massnahmen wie Unterbringung, Verkauf oder Tötung, wobei sich hier die Frage des Geltungsbereichs nicht stellt.