- Betreffend den Vorfall vom tt.mm.jjjj hat der VeD mit der Beschwerdeantwort eine aufgrund der Beschwerde eingeholte Stellungnahme von E._____ eingereicht, die durch die Beschwerdeführerin als Kundin und Halterin des beteiligten Hundes bezeichnet wird. Entgegen der Darstellung in der Replik bestätigt sie die Beteiligung ihres Hundes nicht, sondern gibt nur wieder, wie ihr sein Verhalten von einer nicht namentlich genannten Person geschildert worden sei. Einer Stellungnahme zur "Schuldfrage" enthält sie sich klar.