Aus strafrechtlicher Sicht mag sich eine enge Auslegung dieses Verbots aufgedrängt haben. Für die Beschwerdeführerin war aber durchaus erkennbar, dass es nach Sinn und Zweck nicht auf den genauen Typ des Vehikels ankam, sondern die Führung von Hunden von allen pferdegezogenen und anderen Gefährten aus eine vergrösserte Gefahr schafft, die durch die Anordnung vermindert werden sollte. Sie hat diese Absicht nicht respektiert, sondern im Gegenteil nach Lücken in der angefochtenen Verfügung gesucht und diese gezielt ausgenützt.