- Das Bezirksgericht Y._____ hat die Beschwerdeführerin auch von der Anklage des Verstosses gegen eine amtliche Verfügung wegen der Sulky-Fahrt vom tt.mm.jjjj freigesprochen, weil ein Sulky keine Kutsche sei. In der Verfügung vom 15. Januar 2019 hatte der VeD ihr untersagt, Hunde an der Kutsche, am Pferd oder am Fahrrad zu führen. Anlass dieser Anordnung waren Vorfälle vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj, bei denen sie mit einer Pferde- bzw. Ponykutsche unterwegs war und die sie begleitenden Hunde andere Hunde angriffen. Aus strafrechtlicher Sicht mag sich eine enge Auslegung dieses Verbots aufgedrängt haben.