Dies muss erst recht dann gelten, wenn das Strafurteil den fraglichen Vorgang sachlich und/oder rechtlich nur eingeschränkt überprüft hat. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass das Strafgericht nur Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und des TSchG prüfte, das HuG dagegen, auf das sich der VeD zur Hauptsache abstützt, überhaupt keine Rolle spielte.