Auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils bleibt eine andere Bewertung im Verwaltungsverfahren möglich, insbesondere sind Verwaltungsbehörden nicht an die Begründung von Strafurteilen gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1740). Dies muss erst recht dann gelten, wenn das Strafurteil den fraglichen Vorgang sachlich und/oder rechtlich nur eingeschränkt überprüft hat.