Dem Urteil war dagegen nicht zu entnehmen, welche Handlungen bzw. Unterlassungen sie im Einzelnen begangen hatte, welches Verhalten ihrer Hunde dies auslöste bzw. ermöglichte und welche Schädigungen Dritter dies schliesslich verursachte. Auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils bleibt eine andere Bewertung im Verwaltungsverfahren möglich, insbesondere sind Verwaltungsbehörden nicht an die Begründung von Strafurteilen gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1740).