Für fahrlässige Tatbegehung war sie allerdings nicht angeklagt (Beschwerdebeilage 6, E. 2.5 S. 11 ff.). Das Gericht prüfte eingehend, welche Vorsichtsmassnahmen sie getroffen hatte, und befand, diese schlössen einen Tatvorsatz aus. Dem Urteil war dagegen nicht zu entnehmen, welche Handlungen bzw. Unterlassungen sie im Einzelnen begangen hatte, welches Verhalten ihrer Hunde dies auslöste bzw. ermöglichte und welche Schädigungen Dritter dies schliesslich verursachte.