- Die Vorfälle vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj bildeten für die Vorinstanz bereits Anlass zum Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2019, die nicht angefochten wurde. Sie waren auch Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts Y._____ vom 23. September 2020 (E. 2.5 f.). Das Gericht kommt dabei mit sehr eingehender Begründung zum Schluss, der Beschwerdeführerin könne mit Bezug auf diese Ereignisse kein vorsätzliches strafbares Fehlverhalten vorgeworfen werden. Für fahrlässige Tatbegehung war sie allerdings nicht angeklagt (Beschwerdebeilage 6, E. 2.5 S. 11 ff.).