Entlaufen von Hunden) und ein behaupteter Verstoss gegen die ihr erteilte Handelsbewilligung. Auch wenn sich längere Ausführungen in der Beschwerde aus unbekannten Gründen damit befassen, sind diese Vorfälle weder mit Bezug auf die Auflagen für die Führung des Tierheims noch für die anderen Anordnungen von Bedeutung. Von einiger bis grosser Bedeutung sind somit folgende Ereignisse (in chronologischer Reihenfolge):