In tatsächlicher Hinsicht bezieht sich der VeD zur Begründung der Verfügung auf diejenigen Punkte, die er unter "II. Erwägungen" anführt. Zwar stellt er unter "I. Sachverhalt" weitere Vorgänge dar. Diesen kommt für die Begründung jedoch höchstens geringes Gewicht zu. Nicht weiter einzugehen ist somit auf den Vorfall vom tt.mm.jjjj, bei dem eine Joggerin in X._____ mit sechs Hunden beobachtet wurde. Das Bezirksgericht L._____ sprach die Beschwerdeführerin frei, weil sie nicht die Täterin sein könne. In der Sachverhaltsdarstellung kurz geschildert, in den Erwägungen aber nicht mehr aufgegriffen werden daneben auch drei Meldungen betreffend das Tierheim (einmal Lärmbelästigung, zweimal