2 von 11 belästigt werden, und sie jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten. Die Vorinstanz hat denn auch stets der Beschwerdeführerin in erster Linie nicht eine das Tierwohl gefährdende oder verletzende Haltung ihrer Hunde vorgeworfen, sondern die Gefährdung bzw. Verletzung anderer Personen oder fremder Tiere durch ihre Hunde (vgl. zur Unterscheidung BGE 136 I 1 E. 3; Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/ Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht transparent, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 107).