Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dient ein Hundehalteverbot nach § 18 HuG nicht dem Tierschutz, da dieser durch den Bund im Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 und den zugehörigen Verordnungen geregelt wird. Vielmehr bezweckt das HuG den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (§ 1 Abs. 1 HuG) und regelt u.a. die Pflichten der Hundehaltenden und den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 1 Abs. 2 lit. b und c HuG). Weiter verwiesen werden kann insbesondere auf § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG, wonach die Hundehaltenden verpflichtet sind, ihre Tiere so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig