Die Vorinstanz stützt das auf den Kanton Aargau beschränkte Hundehalteverbot auf § 18 Abs. 1 lit. e des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG), wonach die zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Massnahmen treffen, unter anderem ein Hundehalteverbot aussprechen können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dient ein Hundehalteverbot nach § 18 HuG nicht dem Tierschutz, da dieser durch den Bund im Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 und den zugehörigen Verordnungen geregelt wird.