Mit Bezug auf den Vorfall beim "Ponyrennen" in W._____ am tt.mm.jjjj macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Hunde hätten sich im Wohnhaus hinter verschlossener Haustür und Zauntor befunden, jedoch hätten sie entwischen können, weil die anwesenden und instruierten Kinder beide Türen zu schliessen vergessen hätten. Es liege somit ihrerseits weder Absicht noch Nachlässigkeit vor. Der vom Vorfall betroffene Labrador-Hund habe zudem nur leichte Verletzungen davongetragen. c)