Zudem sei gar nichts passiert, der Border-Collie habe keine Verletzungen davongetragen und der Fall sei als leicht bewertet worden. Bei der Begegnung mit einem Husky und seiner Begleiterin am tt.mm.jjjj im Kanton V._____ habe dieser keine äusseren Verletzungen davongetragen, zudem trage die Halterin ein erhebliches Verschulden. Ausserhalb des Aargau habe sie zudem nicht gegen Auflagen verstossen können. Mit Bezug auf den Vorfall beim "Ponyrennen" in W.