Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem VeD eine unrichtige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vor. Betreffend die Vorfälle vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj und die Sulky-Fahrt am tt.mm.jjjj und die Jogging-Runde vom tt.mm.jjjj sei sie freigesprochen worden. Auch der Vorfall vom tt.mm.jjjj, bei dem ein fremder Border-Collie gebissen worden sein soll, werde ihr zu Unrecht zur Last gelegt. Nicht ihr Hund "F._____" habe gebissen, sondern der Hund "K._____" von E._____ in U._____, einer Kundin von ihr. Zudem sei gar nichts passiert, der Border-Collie habe keine Verletzungen davongetragen und der Fall sei als leicht bewertet worden.