In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, Tier- bzw. Hundehalteverbote bezweckten die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls. Die Praxis in anderen Kantonen zeige, dass diese Massnahme nur dann verhängt werden dürfe, wenn die Halter ihre Tiere in schwerwiegender Weise vernachlässigt oder gar misshandelt hätten. Die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin hingegen keine Sachverhalte von vergleichbarer Schwere vor. Weiter hätte das Verbot für sie zur Folge, dass sie die Hundezucht, für die sie weiterhin über eine Bewilligung verfüge, aufgeben müsste. Ihre Ausbildung werde in ihrem neuen Wohnsitzstaat Q.