Als erste Einschränkung hat der VeD der Beschwerdeführerin ein Hundehalteverbot für den Kanton Aargau auferlegt. Er erwog zusammengefasst, die zahlreichen Vorfälle mit ihr und ihren Hunden zeigten, dass sie sich weder an geltende Gesetze und Reglemente noch an behördliche Auflagen halte, und bewiesen damit ihre Unzuverlässigkeit. Zu diesen Ereignissen seien auch solche wie derjenige mit dem Sulky zu rechnen, mit Bezug auf die sie freigesprochen worden sei. Beim Vorfall vom tt.mm.jjjj sei sie bewusst das Risiko erneuter Vorfälle mit Schaden für andere Hunde und Personen eingegangen und habe die Auflagen verletzt.