Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die handelnden Anwälte sind bevollmächtigt, ein Registereintrag ist für die Vertretung vor Verwaltungsbehörden nach § 14 VRPG nicht notwendig. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a)