{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2022-24_2023-04-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10637", "Checksum": "80d665496d26afc768ebb43b442270b0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2022.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 25.04.2023 EDGS.2022.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 25.04.2023 EDGS.2022.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 25.04.2023 EDGS.2022.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:05", "Checksum": "8fed06f3e6e12e01fd850804e83aca87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 25.04.2023 EDGS.2022.24\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 25. April 2023\n\n(B.2022.24) B._____, A._____/Q._____, vertreten durch Rechtsanwälte M.A. HSG LL.M. C._____\nund/ oder MLaw D._____, R._____; Beschwerde vom 11. November 2022 gegen den Entscheid\ndes Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 11. Oktober 2022 betreffend Tierschutzund Hundegesetzgebung, Kantonales Hundehalteverbot; Abweisung\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales\n(DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD\nim Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die handelnden Anwälte sind bevollmächtigt, ein Registereintrag ist für die Vertretung vor Verwaltungsbehörden nach § 14 VRPG nicht notwendig.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt.\n\nDamit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n\na)\n\nAls erste Einschränkung hat der VeD der Beschwerdeführerin ein Hundehalteverbot für den Kanton\nAargau auferlegt. Er erwog zusammengefasst, die zahlreichen Vorfälle mit ihr und ihren Hunden zeigten, dass sie sich weder an geltende Gesetze und Reglemente noch an behördliche Auflagen halte,\nund bewiesen damit ihre Unzuverlässigkeit. Zu diesen Ereignissen seien auch solche wie derjenige\nmit dem Sulky zu rechnen, mit Bezug auf die sie freigesprochen worden sei. Beim Vorfall vom\ntt.mm.jjjj sei sie bewusst das Risiko erneuter Vorfälle mit Schaden für andere Hunde und Personen\neingegangen und habe die Auflagen verletzt. Aus allen Einzelereignissen ergebe sich das klare\nVerhaltensmuster, dass die Beschwerdeführerin sie abstreite, anderen Hundehaltern in die Schuhe\nschiebe, verharmlose, Halter von einer Meldung an die Behörden abzuhalten versuche und/oder die\neigenen beteiligten Hunde nicht bekanntgebe. Besonders eindrücklich sei diesbezüglich der Vorfall\nvom tt.mm.jjjj, den sie mit aller Macht habe vertuschen wollen und dabei nicht davor zurückgeschreckt\nhabe, Kinder mit Druck zu einer Falschaussage zu bewegen.\n\nb)\n\nIn der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, Tier- bzw. Hundehalteverbote bezweckten\ndie Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls. Die Praxis in anderen Kantonen zeige, dass\ndiese Massnahme nur dann verhängt werden dürfe, wenn die Halter ihre Tiere in schwerwiegender\nWeise vernachlässigt oder gar misshandelt hätten. Die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin hingegen keine Sachverhalte von vergleichbarer Schwere vor. Weiter hätte das Verbot für sie zur Folge,\ndass sie die Hundezucht, für die sie weiterhin über eine Bewilligung verfüge, aufgeben müsste. Ihre\nAusbildung werde in ihrem neuen Wohnsitzstaat Q._____ nicht anerkannt, und sie beherrsche die\nfranzösische Sprache kaum. Die Massnahme greife damit schwer in die durch Art. 27 der Bundesverfassung (BV) garantierte Wirtschaftsfreiheit ein. Sie habe damit ein grosses Interesse, die Hundezucht\nin der Schweiz weiterzuführen. Dazu komme, dass ihre Zuchthunde einen hervorragenden Ruf genössen.\n\nWeiter wirft die Beschwerdeführerin dem VeD eine unrichtige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vor. Betreffend die Vorfälle vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj und die Sulky-Fahrt am tt.mm.jjjj und\ndie Jogging-Runde vom tt.mm.jjjj sei sie freigesprochen worden. Auch der Vorfall vom tt.mm.jjjj, bei\ndem ein fremder Border-Collie gebissen worden sein soll, werde ihr zu Unrecht zur Last gelegt. Nicht\nihr Hund \"F._____\" habe gebissen, sondern der Hund \"K._____\" von E._____ in U._____, einer Kundin von ihr. Zudem sei gar nichts passiert, der Border-Collie habe keine Verletzungen davongetragen\nund der Fall sei als leicht bewertet worden. Bei der Begegnung mit einem Husky und seiner Begleiterin am tt.mm.jjjj im Kanton V._____ habe dieser keine äusseren Verletzungen davongetragen, zudem\ntrage die Halterin ein erhebliches Verschulden. Ausserhalb des Aargau habe sie zudem nicht gegen\nAuflagen verstossen können. Mit Bezug auf den Vorfall beim \"Ponyrennen\" in W._____ am tt.mm.jjjj\nmacht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Hunde hätten sich im Wohnhaus hinter verschlossener\nHaustür und Zauntor befunden, jedoch hätten sie entwischen können, weil die anwesenden und instruierten Kinder beide Türen zu schliessen vergessen hätten. Es liege somit ihrerseits weder Absicht\nnoch Nachlässigkeit vor. Der vom Vorfall betroffene Labrador-Hund habe zudem nur leichte Verletzungen davongetragen.\n\nc)\n\n"}