Zustellung an: - den Beschuldigten (amtliche Verteidigerin) - die Staatsanwaltschaft Baden (Vertreter) - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (elektronisch) - die Gerichtskasse Baden - den Protokollband - 53 - Berufung (Art. 398 ff. StPO) Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung dieses begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären.