10. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Melany Zimmerli, Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von Fr. 21'435.40 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 1'532.50 und Auslagen) zu lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 21 '435.40 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Urteil mündlich eröffnet!