8. Gestützt auf Art. 70 StGB und Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO wird der beim Beschuldigten beschlagnahmte Betrag von Fr. 8'064.80 zur Deckung der Verfahrenskosten samt Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziffer 9 hienach) verwe_ndet.