5. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 für 30 Tagessätze Geldstrafe gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um ein Jahr verlängert. 6. Die folgenden beschlagnahmten Waffen werden gestützt auf Art. 69 StGB zuhanden des Polizeikommandos des Kantons Aargau eingezogen: - Schlagring (PKO AG, SIWAS) - Softairpistole (PKO AG, SIWAS) 7. Gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und vernichtet: