3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben. Die restliche Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist zu vollziehen. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 86 Tagen (Untersuchungshaft: 26. August 2020 bis 19. November 2020) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.