2. Der Be§lchuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmuhgen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs." 1 StGB, Art. 106 StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten - mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 500.00. - 51 - Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen auszusprechen.