29 Abs. 3 BV besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Entschädigung nur, soweit die Bemühungen zur Wahrung der Rechte notwendig waren. Entschädigt werden müssen somit ~ur diejenigen Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung ·der Rechte im Strafverfahren stehen und die sowohl verhältnismässig als auch notwendig waren (Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 135 StPO).