ner" Zeitaufwand ist, muss an den Anforderungen des konkreten Falles gemessen werden. Das Adjektiv "angemessen" beinhaltet immerhin negativ, dass ein dem Fall nicht angemessener, übersetzter A1,1fwand nicht honoriert werden darf (AGVE 1989, S. 73). Mithin ist dem Beschuldigten nur der für seine Verteidigung notwendige Aufwand im Rahmen des Anwaltstarifes zu ersetzen. Auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Entschädigung nur, soweit die Bemühungen zur Wahrung der Rechte notwendig waren.