4. 4.1. Gemäss Art. 135 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Die amtliche Verteidigung ist nach dem Anwaltstarif des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss§ 9 Abs. 1 AnwT bestimmfsich das Honorar in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Was "angemesse- - 50 -