Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während .bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 13i IV 352 E. 2.4.2) . . 3. Vorliegend wurde der Beschuldigte gemäss Anklageschrift schuldig ge- , sprachen, weshalb er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hinzu kommen die zusätzlichen Spesen der schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Vorbehalt in Ziff. 9.2. des Urteildispositivs, welche eine entsprechende Änderung erfährt.