2. Art. 426 Abs. 1 StPO sieht di~ Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle einer Verurteilung vor. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens kommt die Regelung von Art. 423 Abs. 1 StPO zur Anwendung, sofern nicht Art 426 Abs. 2 StPO einschlägig ist, welche eine Kann-Bestimmung darstellt und somit im Ermessen des Gerichts liegt. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.