Wie _in E. 11.2.3.1.1. aufgezeiQt, muss der Beschuldigte mindestens ca. Fr. 10'000.00 an Erlös aus Betäubungsmittelhandel erlangt haben. Aus diesem Grund werden die in Nussbaumen und Neuenhof beschlagnahmten Beträge von total Fr. 8'064.80 eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. VI. Kosten 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich ·den Kosten- und Entschädigungsfolgen eine übliche Verlegung. Oie amtliche Verteidigerin beantragt die Verlegung der Kosten und E~tschädigungen zu ¼ zu lasten des Beschuldigten, zu¾ zu lasten des Staates (Plädoyer, S. 26).